Plagiat

 

 

Definition: Plagiat

 

Ein Plagiat stellt die Frechheit dar sich fremdes geistiges Eigentum bzw. Leistungen anzueignen. Dabei beschränkt sich der Tatbestand eines Plagiats nicht ausschließlich auf die Nutzung fremder Texte, Musikstücke oder Kunst als die eigenen, sondern auch auf Ideen wie beispielsweise Erfindungen und Designs. Es kann auch eine Kombination aus beiden Vorgehensweisen als Plagiat vorliegen wie etwa bei wissenschaftlichen Werken.

Der Begriff Plagiat leitet sich sowohl vom französischen „plagaire“ (dt. Dieb geistigen Eigentums) als auf vom lateinischen „plagiārius“ (dt. Seelenverkäufer, Menschenräuber) ab.

Bei Plagiaten handelt es sich nicht prinzipiell um Gesetzesverstöße.  Ein Zitat beispielweise, welches nicht als solches gekennzeichnet ist, ist für gewöhnlich eine Verletzung des Urheberrechtes und kein Plagiat. Ebenso sind gestohlene Ideen meistens in der Verletzung es Patentrechts anzuordnen.

Die Übernahme wissenschaftlicher Texte und Ideen kann z.B. das Universitätsrecht, die Prüfungsordnungen oder Arbeitsverträge verletzen.

Des Weiteren existiert eine juristische Grauzone im Bereich der Übernahme von freien oder frei gewordenen Ideen und Leistungen. Hier gilt ein Plagiat zwar als legal, aber nicht als legitim.

 Gedichte kopiert

Bereits im ersten Jahrhundert nach Christus beklagte der Dichter Martial, dass sein Kollege Fidentinus sich seiner Gedichte bediene und diese als seine eigenen Werke ausgäbe.

Als Reaktion darauf verfasst Martial ein Epigramm (Epigramm 1, 52) und vergleicht den Diebstahl seines Eigentums mit freigelassenen Sklaven. Seinen Dichterkollegen betitelt er in diesem Zusammenhang als Plagiarius, was übersetzt Menschenräuber, Sklavenhändler bedeutet.

Dieser Vorfall ist einer der ältesten bekannten Vorkommnissen von Urheberrechtsverletzungen. Aber auch in anderen Kulturen und in anderen Zeitaltern wurden unrechtmäßige Aneignungen von fremden Werken sowohl geächtet als auch verfolgt.

 

Eine Ausnahme bildet allerdings das barocke Zeitalter. In der Musik war es weitestgehend verbreitet Teile beliebter Musikstücke in andere Werke miteinfließen zu lassen ohne ausdrücklich den ursprünglichen Komponisten zu nennen. Dabei wurden sowohl Teilstücke eigener Werke als auch fremder verwendet. Diese Technik wurde als Parodie bezeichnet und es wird allgemeinhin angenommen, dass sich die verschiedenen Komponisten, zumindest die bekannteren, durch diese Art der Zitierung geschmeichelt fühlten.

 

 

 

Abgrenzungen des Plagiats

 

Die Definition eines Plagiats wurde im Jahr 2009 durch Teddi Fishman umfassend geprägt. Sie ist die Direktorin der International Center for Academic Integrity und steht hinter der gebräuchlichen Definition der Modern Language Association in den USA.

Diese lautet: „Plagiat umfasst unter anderem die Unterlassung von geeigneten Quellenhinweisen bei der Verwendung der Formulierungen oder besonderen Wortwahl eines anderen, der Zusammenfassung der Argumente von anderen oder die Darstellung vom Gedankengang eines anderen.“

Teddi Fishman stellte fest, dass ein Plagiat vorliegt, wenn:

–        Eine Person Wörter, Ideen oder Arbeitsergebnisse einer anderen identifizierbaren Quelle oder Person gebraucht

–        Die Quelle bzw. der Gebrauch fremder Werke wird nicht in adäquater Weise angegeben

–        Die Verwendung findet in einer Form statt, in der davon auszugehen ist, dass dieses dem geistigen Eigentum des Autors entspringt

–        Wenn er Verwender einen Vorteil durch die Nutzung erlangen möchte, wie etwa eine bessere Note.

 

Auch im Duden lässt sich der Begriff „Plagiat“ finden. Hier wird dieses als „unrechtmäßige Nachahmung und Veröffentlichung eines von einem anderen geschaffenen künstlerischen oder wissenschaftlichen Werkes; Diebstahl geistigen Eigentums“ definiert. In der aktuellen Duden-Ausgabe wird nun auch explizit daraufhin gewiesen, dass auch Teile, welche illegal übernommen wurden, als Plagiat gelten. Das Verb „plagiieren“ wird demnach als leihen, übernehmen, ein Plagiat begehen, imitieren, fälschen, kopieren, nachäffen, faken und nachmachen erklärt.

 

Die rechtliche Handhabe bei Plagiaten

 

Plagiate verstoßen häufig gegen bestehende Gesetze wie: Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht oder Patentrecht. Aber nicht immer liegt ein Gesetzesverstoß vor. Im deutschen Gesetz existiert das Plagiat nicht als Legaldefinition. Sofern eines vorliegt handelt es sich dabei immer um ein Verstoß des Urheberrechts, da es sich bei einem Plagiat nach allgemeiner Ansicht um eine Anmaßung einer fremden Urheberschaft handelt.

Plagiatbestände können unterschiedlich erfasst und aufgefasst werden. Demnach wird der Plagiatsbegriff laut des Rechtswissenschaftlers Marcel Bisges sowohl im allgemeinsprachlichen als auch schriftstellerischen und juristischen Gebrauch angewandt.

Im juristischen Bereich zählt dabei lediglich die rechtliche Betrachtung im Sinne einer Urheberrechtsverletzung.

 

Es gibt zudem die Betrachtungsweise, dass ein Plagiat bereits dann vorliegt, wenn ein Nutzer es unterlässt die Herkunftsangaben korrekt anzugeben, trotz erlaubter Benutzung.

Eine andere Auffassung eines Plagiats besagt, dass dieses dann vorliegt, wenn ein Werk, welches urheberrechtlich geschützt ist, unerlaubt genutzt wird. Dabei ist es unerheblich, ob es in Originalform oder in veränderter Weise als das eigene Werk ausgegeben wird.

Im § 2 Abs. 2 des Urheberrechts ist festgelegt, dass „persönliche geistige Schöpfungen“ gegen die unberechtigte und unerlaubte Verwendung durch Dritte geschützt sind. Der Gesetzgeber hat hierbei bewusst den Begriff „Schöpfung“ und nicht „Leistung“ verwendet mit dem Hintergrund, dass der Urheber etwas geschaffen haben muss, was sonst keinem anderen mit ähnlicher Begabung und Ausbildung gelingen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt kann der Schutz durch die Kennzeichnungs- bzw. Zitierpflicht laut § 51 UrhG greifen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg urteile im Oktober 2008, dass Plagiate in wissenschaftlichen Abschlussarbeiten, sobald sie nicht nur vereinzelt vorkommen, die Hochschule berechtigt den verliehenen Doktortitel dem Plagiator wieder abzunehmen. Das Gericht sah eine Verschleierungstaktik in der Handlung verschiedene Stellen des Plagiats zu verändern, ansonsten an mehreren Stellen in der Abschlussarbeit fremde Inhalte mehrerer Autoren zu verwenden. Des Weiteren stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es nicht auf den Umfang der abgeschriebenen Stellen ankäme und auch nicht auf die Aussicht, ob die Arbeit ohne Plagiat als eigenständige Leistung angesehen werden könnte.

 

Im Jahr 2006 bekräftigte der 7. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes die Universität Regensburg in der Zurücknahme eines akademischen Grades nachdem festgestellt wurde, dass in der Dissertation 35 Seiten wörtlich von 16 unterschiedlichen Verfassern abgeschrieben wurden. 8 Seiten dieses Plagiats waren ohne jegliche Quellenangabe. Die Rücknahme stützte sich auf Art. 48 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, welches besagt, dass rechtswidrige Verwaltungsakte rückgängig gemacht werden können.

Wolfgang Löwer, der Ombudsmann der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) bekräftigt seit jeher seine Forderung eine Verjährungsfrist für Plagiatsfälle bei wissenschaftlichen Abschlussarbeiten (Dissertationen) einzuführen. Für Examina und Masterstudiengängen besteht eine solche Frist bereits, nur für Doktorarbeiten nicht. Der Wissenschaftsrechtler führt als Argument „eine mögliche besondere Härte“ an, da bei einer Aberkennung der Dissertation der Plagiator keinen akademischen Abschluss hätte.

 

 

Wissentliche und vorsätzliche Aneignung

 

Für den Tatbestands eines Plagiats ist es unerheblich, ob der Verursacher dieses mit Wissen und Vorsatz oder nicht übernommen hat.

Ein Plagiat ist im juristischen Sinn stets ein Verstoß der Anerkennung der Urheberschaft laut § 13 UrhG.

Publiziert der Plagiator den Text, das Bild oder das Musikstück ignoriert dieser bewusst das alleinige Veröffentlichungsrecht des Urhebers laut § 12 UrhG.

Unbewusste Plagiate, wo der Urheberrechtsverletzer diese nicht erkannt hat, kommen vor, spielen für den Tatbestand aber keine Rolle und gelten ebenso als Plagiate.

Der Tatbestand eines vorliegenden Plagiats besteht beispielsweise bei wissenschaftlichen Arbeiten auch dann, wenn Quellenangaben fehlen. „Dabei ist es unerheblich, ob der Plagiierende es bemerkt, mit Wissen und Vorsatz übernimmt oder nicht“, so der Professor für Wirtschaftsrecht Roland Schimmel. Für das Urteil spielen Behauptungen, dass das Plagiat „aus Versehen“ entstanden sei nur eine äußerst untergeordnete Rolle, da es sich hierbei meistens nur um Schutzbehauptungen handelt. Bei 3 abgeschriebenen Zeilen sei dies allerdings glaubwürdiger als bei vollständigen Seiten.

 

Unterschiedliche Arten der Plagiate

 

Plagiate werden in Totalplagiate, Teilplagiate, Verbalplagiate, Ideenplagiate und Autoplagiate unterschieden.

Bei einem Totalplagiat handelt es sich demnach um die Übernahme kompletter Texte bzw. Werke. Ein Teilplagiat hingegen beinhaltet nur Teile eines bereits existierenden Werkes.

Das Verbalplagiat zeigt Formulierungen auf, die ohne ersichtliche Änderungen kopiert werden.

Beim Ideenplagiat werden hingegen lediglich Gedanken übernommen. Dieses Vergehen aufzudecken gestaltet sich als äußerst schwierig.

Eine Sonderform des Plagiats stellt das Autoplagiat, auch als Selbstplagiat bekannt, dar. Hierbei handelt es sich um die mehrfache Verwendung eigener Werke ohne auf den Originaltext hinzuweisen.

Allen Plagiaten ist gemein, dass der eigentliche Urheber stets nicht genannt wird.

 

Nicht jede Verwendung fällt unter das Plagiat

 

Nicht jede Kopie, Übernahme oder Nachahmung ist als Plagiat anzusehen.

Ein Plagiat wird beispielsweise oftmals mit einem Zitat verwechselt. Dabei stellt das Zitatrecht eine Einschränkung des Urheberrechts dar. Das bedeutet, dass ein Zitat weder zu lang sein darf noch das die Herkunftsangaben fehlen dürfen.

Ebenso ist ein Plagiat von einer Fälschung zu differenzieren. Eine Fälschung zeugt von einer getreuen Kopie des Originals mit Angabe des wahrhaftigen Autors. Ein Plagiat unterschlägt stets die Angabe des wirklichen Verfassers. Auch Me-too-Artikel, sog. Nachzieher, fallen nicht unter das Prädikat Plagiat.

Im Bereich der Belleristik ist das Feststellen von Plagiaten besonders schwierig, vor allem, wenn Dritte die Urheberschaft auf Ideen und Themen beanspruchen, aber nicht auf die literarische Umsetzung. Häufig wird dieses Urheberrecht mit früheren Sachbüchern beurkundet. Hierbei handelt es sich laut Argumentation um kein Plagiat, weil die verschiedenen Werke unterschiedliche Ziele verfolgen. Des Weiteren wurden die Texte des ursprünglichen Werkes nicht im eigentlichen Sinne verwendet. Trotz dessen, dass es sich um kein Plagiat handelt, landen solche Fälle meistens vor einem Gericht, da es sich für gewöhnlich um große Geldsummen handelt.

 

Plagiate in deutschen Schulen/Hochschulen

 

Im wissenschaftlichen Bereich wird bereits die Paraphrasierung oder eine ungekennzeichnete Aneignung eines Textes bzw. Argumentation ohne die Angabe der Herkunft nach § 2 Abs. 2 UrhG als Plagiat angesehen.

Ein Plagiat kann sich über Arbeitsverträge, Universitätsrecht oder Prüfungsordnungen hinwegsetzen. In diesen Fällen wird von einem Strafbestand der Täuschung ausgegangen.

Allerdings liegt zwischen der Verwendung von fremden Werken und dem legitimen Gebrauch von freien oder frei gewordenen Werken eine (rechtliche) Grauzone. In diesem Bereich ist das Plagiat zwar legal, aber nicht legitim.

 

Bereits im Jahr 2002 zeigte die Autorin Debora Weber-Wulff, selber  Fachhochschul-Professorin für Medieninformatik,  in einer Artikelreihe im Spiegel auf, dass bei Studenten und Dozenten deutschlandweit ein Plagiat eher lediglich als Kavaliersdelikt angesehen wird und das Unrechtbewusstsein sehr gering angesiedelt ist. In Hochschulen in den USA können Plagiatsfälle vergleichsweise eine Exmatrikulation nach sich ziehen.

Zeitgleich zeigte die Autorin auch eine Anleitung zur Erkennung von Plagiaten auf.

 

Für seine Soziologie-Magisterarbeit befragte im Jahr 2006 Sebastian Sattler 226 seiner Mitstudenten zum Thema „Plagiate in Universitäts-Hausarbeiten“. Dabei definiert der Autor ein Plagiat als beabsichtige und unbeabsichtigte und als direkte und indirekte Verwendung fremder Werke. Dabei ist es unerheblich, ob die Inhalte aus der Struktur, Konklusion, Entdeckungen, Fakten, Argumente, Quellenverzeichnisse, Interpretationen oder Erklärungen eines Fremden bestehen. Ebenso macht es keinen Unterschied, woher die übernommenen Teile stammen oder ob diese veröffentlicht worden seien oder nicht. Daher konnten beispielsweise auch die Hausarbeiten anderer Studenten als Plagiat ausfindig gemacht werden. Allen Plagiaten ist gemein, dass jegliche Quellenangaben fehlen und der Inhalt als der eigene Arbeit angesehen wird. Bereits bei Nichtkennzeichnung eines Zitats oder eines fremden Gedankens bei der Verwendung ist von einem Plagiat auszugehen.

Sebastian Sattler untersuchte 159 Texte und stellte in 19,5% Plagiate fest. In einem Fragebogen, den die Studenten ausfüllten, gab etwa jeder Fünfte zu während des Studiums bereits ein Plagiatsvergehen begangen zu haben. Auf die Frage, ob die Studenten bereits während ihrer Schulzeit plagiiert haben, bestätigte diesen Umstand etwa jeder Zweite.

Die Studie zeigte zudem, dass Plagiate häufig aufgrund der mangelnden Fähigkeit des wissenschaftlichen Arbeitens auftreten und die Häufigkeit steigt, je geringer die internalisierte Moral, sich für das Plagiieren „schämen“ zu müssen, ausfällt.

Die Studie FAIRUSE kam zudem zu dem Ergebnis, dass 17,8% der befragten Studenten innerhalb von einem halben Jahr mindestens einmal plagiiert haben. Die Studentenbefragung erfolgte an verschiedenen Universitäten und in unterschiedlichen Studienfächern.

Auch eine auf die Datenbankauswertung des Medline-Verzeichnisses des National Institutes of Health (NIH, Nationales Gesundheitsinstitut der USA) zurückgehende Nachforschung stellte fest, dass Plagiate immer häufiger vorkommen.

Eine anonyme Untersuchung im Jahr 2015 an der Universität Graz hat ergeben, dass von den 617 befragten Studenten 32,6% zugaben mindestens einmal in ihrem Leben bereits Ideen und 33,6% gaben an Texte plagiiert zu haben.

 

Der angegebene Hauptgrund für das Plagiieren ist Bequemlichkeit. 63% der Studenten sind schlichtweg zu faul. 54% der Studenten folgten der Verlockung der Zeitersparnis durch das Plagiieren und 40% fehlten einfach die Ideen für eine eigene Arbeit. Und etwa ein Drittel (34%) der Studenten habe unbeabsichtigt ein Plagiat vorgenommen. 19% der Studenten war sich nicht sicher über die Quelle der Informationen.

 

Dabei plagiieren nicht nur Studenten. Ebenso wissen Dozenten ein Plagiat für sich zu nutzen. Gelegentlich bedienen sie sich bei Werken ihrer Mitarbeiter oder Studenten. Meistens hat dieses keine (rechtlichen) Konsequenzen für den Dozenten, weil die Studenten oder Mitarbeiter in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Plagiator stehen. Dozenten bereichern sich oftmals auf besonders gemeine Art an fremden Arbeiten indem sie eine Veröffentlichung ablehnen oder Hinauszögern, die Ergebnisse aber als ihre eigenen ausgeben.

 

Wie erkennt man ein Plagiat?

 

Der Verdacht eines Plagiats kommt vor allem dann auf, wenn der Stil des Werks nicht einheitlich ist oder häufiger ungewöhnliche Begriffe vorkommen.

Mit Hilfe von Suchmaschinen können einzelne Textpassagen überprüft werden. Dieses erfolgt stichprobenartig. Auch spezielle Software-Lösungen können zur Überprüfung herangezogen werden.

Plagiate, welche aus Quellen diverser Internetseiten entstammen und mit Copy&Paste durchgeführt wurden, sind am einfachsten aufzudecken. Andere Quellen wie beispielsweise Diplom- oder Magisterarbeiten, die nicht veröffentlicht werden müssen, oder auch fremdsprachige Werke sind hingegen nicht so leicht zu entdecken.

Um diesen Plagiaten entgegen zu wirken sind zahlreiche Institute dazu übergegangen von den Studenten zusätzliche Eidesstattliche Erklärungen zu verlangen in denen versichert wird, dass die Arbeit selbstständig verfasst, erarbeitet und jegliche Quellen korrekt angegeben wurden. Ziel dieser schriftlichen Erklärungen soll sein Plagiatsversuche zu hemmen und ein Problembewusstsein zu schaffen.

 

Plagiate mittels Software entdecken

 

Um Plagiate zu erkennen existieren zahlreiche Software-Lösungen wie beispielsweise die Onlinelösung chechttext.org, PlagiarismFinder von Mediaphor Software Entertainment AG, PlagScan von Resonet UG, Köln oder Turnitin und WriteCheck von iParadigms, LLC (USA).

Mit Hilfe dieser Softwares ist es möglich EDV-gestützt Plagiatsindikatoren zu erkennen. Bereits im Jahr 2010 testete die Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin 26 Software-Lösungen.

Die Plagiatserkennungssysteme stehen dabei auch in Kritik. 2011 empfahl eine Kommission der Universität Bayreuth im konkreten Fall des Karl-Theodor zu Guttenberg einen behutsamen Einsatz und nur bei einem handfesten Verdacht. Des Weiteren müssten die Fakultäten genau festlegen wer die Prüfungen durchführt und berücksichtigen, dass im Anschluss eine weitergehende Nachprüfung erfolgen müsste, da nicht alles was die Software als Plagiat erkennt auch eines sein muss.

Die Erkennungssysteme stehen in der Kritik Plagiate nur unzulänglich zu erkennen, da diese beispielsweise nicht zwischen Zitaten und Plagiaten unterscheiden. Ebenso agieren die Softwarelösungen in einer rechtlichen Grauzone, weil diese die geprüften Werke für spätere Prüfungen speichern. In den USA wurden aufgrund dessen bereits Prozesse geführt. Die klagenden Studenten verloren allerdings die Verfahren gegen die Softwareanbieter.

Ebenso wiege der Einsatz von Plagiatserkennungsprogrammen die Universitäten, Fakultäten usw. in falscher Sicherheit und lassen diese unaufmerksamer kontrollieren.

Daher sehen manche Experten die besseren Lösungsansätze in der vorbeugenden Aufmerksamkeit und eine stärkere Unterstützung der Stärkung der Informationskompetenz. Zeitgleich sollten die Arbeitsaufträge so gestaltet werden, dass Plagiate keine Lösung darstellen können wie beispielsweise die Analyse einzelner Themen statt die Wiedergabe von Fakten.

 

Eigen- und Selbstplagiat

 

Das Selbstplagiat stellt eine gesonderte Form des Plagiats dar und nimmt eine kontroverse Stellung ein.

Das Selbstplagiat bezeichnet die erneute Verwendung eines eigenen wissenschaftlichen Werks bzw. Teile davon ohne auf die Originalarbeit hinzuweisen.

Der Begriff Selbst- bzw. Eigenplagiat ist von verschiedenen Seiten her sehr fraglich. Wolfgang Löwer, der DFG-Ombudsmann, hält sogar die generelle Existenz eines Eigenplagiats für paradox. Das würde für ihn bedeuten, dass es durchführbar wäre sich selber zu bestehlen.

Eine andere Auslegung des Selbstplagiats besagt, dass die Erstveröffentlichung eines Werkes gleich zu setzen ist mit einer Herausgabe an die Scientific Community. Daher wäre die erneute Verwendung nicht möglich.

Zudem besteht wissenschaftsethisch ein Problem, wenn es sich bei der erneuten Verwendung um Täuschung handelt. Mit dem Begriff Täuschung ist die Erzeugung falscher Vorstellungen entgegen den vorliegenden Tatsachen gemeint. Dabei bestimmt die Wissenschaftlergemeinschaft, ob die neue bzw. plagiierte Arbeit eine Täuschung, entgegen ihren Erwartungen der Veröffentlichung darlegt. Täuschungen verursachen vor allem dann Probleme, wenn es darum geht knappe Ressourcen zu verteilen wie etwa bei Drittmittel-Anträgen. Auch im Zusammenhang mit Bewerbungen oder Prüfungen stellen Täuschungen oftmals gravierenden Schwierigkeiten dar.

Aufgrund dessen, dass der ursprüngliche Text also sowohl kontext- als auch situationsgebunden ist, entspricht ein „Selbstplagiat“ nicht den formellen Ansprüchen eines Plagiats.

Des Weiteren sind Eigenplagiate wie die erneute Verwendung von Diplom- oder Magisterarbeiten für eine Dissertation kaum vor Gericht verhandelbar. Die Plattform Vroniplag Wiki erkennt Selbstplagiate normalerweise nicht als Plagiate an. Allerdings stellt die Wiederverwertung ohne genaue Zitaten- und Quellenangaben und mit derselben Gliederung die Qualität der wissenschaftlichen Arbeit in Frage.

 

Zeitgleich ist es fraglich, ob bereits ein Eigenplagiat vorliegt, wenn lediglich Erkenntnisse für die Dissertation wiederverwendet werden.

Sofern man annimmt, dass es sich bei einer Dissertation um eine wissenschaftliche Veröffentlichung handelt und eine weitere Veröffentlichung beispielweise in einer Fachzeitschrift erfolgte, sind die Voraussetzungen nach den DFG-Richtlinien weitestgehend erfüllt.

Diesen Umstand kann man umgehen, sofern in der Dissertation die bereits veröffentlichten Inhalte als Vorerkenntnisse deklariert werden und nachfolgende Leistungen einfließen. Zeitgleich muss in der Dissertation eindeutig auf die Quelle verwiesen werden.

Eine andere Auffassung unter Wissenschaftlern besagt, dass Selbstplagiate, teilweise mit Beschränkungen, nicht nur zulässig, sondern auch gern gesehen sind. Die Veröffentlichung während der Promotionszeit zeuge demnach von der Qualität des Inhaltes und Veröffentlichungen in Fachzeitschriften und auf Fachtagungen sei die Vorstellung bei diversen externen Gutachtern.

Ähnlich verhält es sich bei einer gemeinsamen Leistung mehrerer Autoren. Die Zusammenarbeit von verschiedenen Wissenschaftlern ist generell willkommen.

Die Veröffentlichung von Teilen der gemeinsamen Arbeit für die eigene Dissertation ist dann erlaubt, wenn die Texte vom entsprechenden Doktoranden geschrieben sind und die Ergebnisse aus selbstständigen Forschungen hervorgingen. Es ist aber zu beachten, dass die gleichen Ergebnisse nicht mehrfach Verwendung finden können um akademische oder wissenschaftliche Titel zu erlangen.

Im letzten Schluss liegt es beim Gutachter zu entscheiden, ob die Eigenanteile des Doktoranden ausreichend sind. Hilfreich ist in solchen Fällen die genau Aufzeigung der gesamten Vorveröffentlichungen als Bestandteil der Dissertation anzugeben.

Fakultäten haben bereits häufiger ihre Richtlinien dahingehend geändert, dass ihre Promotionsordnung auch die Einreichung der kumulativen Dissertation gestattet. Das bedeutet, dass die Veröffentlichung inklusive Vorwort und Schlusskommentar als eigene Dissertation abgegeben werden können.

 

In verschiedenen Fachrichtungen ist es möglich Forschungsergebnisse als Veröffentlichungen niedrigeren Ranges herauszubringen. So werden beispielsweise im Bereich Informatik diverse Fachartikel als technischen Bericht eingestuft und gilt als Vorstufe einer Zeitschriftenkundgabe. Die pragmatische Auffassung ist der Ansicht, dass der Rang solcher Veröffentlichungen als schwindend gering anzusehen ist und somit diese praktisch als unveröffentlicht gelten. Es würde für die Doktoranden kein Vorteil durch die vermehrte Publikation entstehen.

Die DFG-Richtlinien stufen diese Form der Veröffentlichung und die spätere erneute Nutzung des Inhaltes ebenfalls als Selbstplagiat ein. Die Publikation wird somit nur geduldet, sofern diese Veröffentlichung als Vorarbeit markiert wird.

Ist bei der Einreichung der Dissertation nicht deutlich erkennbar, dass eine vorherige Publikation im Rang weitaus niedriger steht, ist das ein Grund die Einreichung abzulehnen. Die letzte Entscheidung und die Abwägung über den Sinn einer erneuten Veröffentlichung trifft auch hier der Gutachter.

Da die Gepflogenheiten in dieser Hinsicht in den verschieden Fachrichtung sehr unterschiedlich sind, fällt entsprechend auch die Beurteilung eines Plagiats sehr differenziert aus.

Der DFG weist daher auf die Empfehlungen des Danish Committee on Scientific Dishonesty hin, die besagen, dass Mehrfachpublikationen und Eigenplagiaten als „Tatbestände minderen Schweregrads“ anzusehen sind. Diese müssen nicht zwangsläufig offiziell und formell untersucht werden.

 

Auch der Rechtswissenschaftler Marcel Bisges hat sich eingehend mit dem Selbstplagiat auseinandergesetzt und seine urheberrechtliche Standpunkte.

Er definiert ein Plagiat als die rechtswidrige Verwendung von vorhandenen Texten für spätere Werke.

Im Falle eines Eigenplagiats vertritt der Rechtswissenschaftler die Ansicht, dass es jedem Autor frei stehe seine eigenen Werke später wieder zu verwenden. Dabei ist es unerheblich in welcher Form dies geschieht.

Ein Urheberrechtsverstoß könne aber eintreten, sofern der Urheber einer anderen Person oder Institution, wie beispielsweise einem Verlag, ein Nutzungsrecht überlassen hat. In diesem Fall müsste festgestellt werden, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht vorliegt. Bei einer 1:1-Verwendung des eigentlichen Textes und einem zugestandenen ausschließlichen Nutzungsrecht läge dann eine Urheberrechtsverletzung vor.

Der Verfasser kann u.U. nur noch auf sein Bearbeitungsrecht zurückgreifen und sein bestehendes Werk nach eigenem Gutdünken abändern oder er greift auf sein Recht es Selbstzitats zurück.

 

Rechtliche Folgen

 

Wer ein Plagiat begeht muss auch mit rechtlichen Folgen rechnen. Auch wenn der Begriff „Plagiat“ im Grunde nur einen literaturwissenschaftlichen bzw. literarischen Ausdruck darstellt, kann die Übernahme fremder Werke mit Rechtsfolgen geahndet werden.

 

Der Plagiator kann u.U.  beispielsweise für einen Verstoß des Urheberrechts, wegen Betrug oder wegen einem Verstoß gegen Arbeits- oder Geschäftsverträge zur Rechenschaft gezogen werden.

Die möglichen Strafen sind vielfältig und reichen von einer einfachen Rüge bis hin zur Exmatrikulation bzw. Aberkennung des akademischen Grades.

Während in den USA häufig Honor Boards eingesetzt werden, die über die Härte der Strafe entscheiden. Hierbei handelt es sich um ein Gremium bestehend aus Studenten, welche die Plagiatsvorwürfe bewerten und das Strafmaß festlegen. Der allgemein gesehene Vorteil dieses Verfahrens besteht darin, dass es sich hierbei um gleichaltrige Personen wie der Straftäter handelt. Diese können die reelle Situation, das Motiv und die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung besser einschätzen als die Dozenten.

In Deutschland hat das Bundesland Baden-Württemberg das Landeshochschulgesetz mit Wirkung ab März 2009 dahingehend verschärft, dass ein Plagiator exmatrikuliert werden kann. Die Hochschule kann dabei auf einen Ermessensspielraum zurückgreifen und eine Strafe zur Verhältnismäßigkeit verhängen.

 

Produktplagiate

 

Nicht nur im literarischen Bereich existieren Plagiate. Auch Produktplagiate finden immer wieder den Weg in die Gesellschaft.

Auf der Frankfurter Messer wird beispielsweise regelmäßig die Echtheit der Produkte geprüft. Der Zoll verfügt über geheime Produktdetails um sicher Plagiate erkennen zu können.

Zeitgleich wird ein Informationsstand angeboten an dem u.a. das Patentamt und der Zoll über die Rechte und Möglichkeiten Geschädigter informieren. Auch weiterführende Informationen wie man Produkte vor Plagiaten schützen kann werden geboten.

Die Konsumgütermesse „Ambiente“ verleiht seit 1977 den Negativpreis „Plagiarius“.

 

Plagiate in Österreich

 

In Österreich erlangte das Thema „Plagiate“ im April 2005 in den Medien mehr Präsenz. Der Medienwissenschaftler Stefan Weber war in der Lage mehrere Plagiatsfälle zu enthüllen. Als Konsequenz werden in der Universität Klagenfurt von nun an alle eingereichten Arbeiten elektronisch kontrolliert.

Ansonsten wird in Österreich, sobald unerlaubte Hilfsmittel wie beispielsweise nichtzitierte Fremdwerke während einer Lehrveranstaltung angewendet werden, die Prüfung für nichtig erklärt. Dennoch erhöht sich die Anzahl der Prüfungsantritte, da diese ebenfalls hinzu gezählt wird.  Diese Vorgehensweise wird durch das Universitätsgesetzt von 2002 gestützt.

Fällt ein Plagiat erst nach Abschluss des Studiums auf, ist eine Aberkennung des Titels legitim. Der Plagiator hat die Möglichkeit eine neue Arbeit einzureichen oder die Fehler in der eigentlichen Leistung zu beheben.

Es ist aber auch schon vorgekommen, dass die Universität Salzburg auf die Rücknahme des Titels verzichtet hat, weil ein unabhängiger Gutachter festgestellt hatte, dass das Plagiat die Qualität der Arbeit nicht erhöht hat.

 

Plagiate in der Schweiz

 

Ein Plagiator kann an der Universität Zürich für sein Vergehen von Prüfungen ausgeschlossen werden oder sogar vom Besuch der Universität. Die Strafe für den Prüfungsverstoß kann eine Dauer von bis zu 6 Semestern innehaben.

 

 

Bedeutende und bekannte Plagiatsfälle

 

Plagiatsfälle gab es seit Menschengedenken. Im Barock gehörte es fast zum guten Ton, wenn Teile verschiedener Musikstücke plagiiert wurden. Aber nur selten wird dieser Umstand als Ehre angesehen.

In der Literatur kommt es immer wieder zu Verdachtsfällen und Plagiaten, welche stets Konsequenzen haben.

So hat der US-amerikanische Religionsstifter Joseph Smith in seinem Werk Mormon ganze Kapitel des Matthäusevangeliums wiederverwendet. Auch andere Evangelien und Apostelbriefe als auch Passagen und Schilderungen aus alttestamentlichen Lektüren machte er sich zu nutzen. Laut eigener Aussage bestand Joseph Smith darauf, dass Gott selber ihm sein Werk offenbart habe.

Auch der Schriftsteller Bertold Brecht konnte das Plagiieren nicht lassen. Er bediente sich für seine Dreigroschenoper bei François Villon. Alfred Kerr deckte dieses Vergehen auf, was wiederum den Autor selber zu seinem Sonett zur Neuausgabe des François Villon inspirierte.

Die Autorin Kathy Acker entdeckte die Kunstform „Plagiarismus“ unter Verwendung von Textteilen des Schriftstellers Harold Robbins. Diese Form der Bereicherung führte zu einem Gerichtsverfahren, welches irgendwann eingestellt wurde.

Unbegründete Plagiatsverdächtigungen ließen die Autorin Nella Larson zum Entschluss gelangen sich vollkommen dem Schriftstellertum zu entsagen.

 

Plagiatsvorwürfe in der Musik sind in den Medien oftmals wesentlich präsenter und fallen auch dem Hörer eher auf. Insbesondere im Genre der Popmusik wir häufig geklagt und Geldsummen fließen hin und her.

Bereits im Jahr 1968 plagiierte die Band The Doors den Originaltitel „All Day And All Of The Night“ von The Kinks.

Nur zwei Jahre später bediente sich George Harrison bei The Chiffons. Einer der bekanntesten Plagiatsfälle stammt aus dem Jahr 1991. Michael Jackson übernahm von Al Bano und Romina Power vom Song I cigni di Balaka für seinen Hit „Will you be there“. Der entsprechende Prozess zog ich bis zum Jahr 1999, den Michael Jackson verlor.

Ein weiteres Plagiat, welches bis heute noch nicht gerichtlich geklärt werden konnte, ist das „The most beautiful girl in the world“ des Künstlers Prince. Das Original stammt aus dem Jahr 1983 mit dem Titel „Takin´ me to paradise“ von Raynard J.

Ein aktuelles Beispiel aus dem Jahr 2015 ist der Song „Blurred Lines“ von Robin Thicke und Pharell Williams. Der Originalsong stammt von Marvin Gaye und heißt „Got to give up“. Im März 2015 wurden die Plagiatoren zur Zahlung einer Summe von 7,4 Millionen US-Dollar beauftragt. Nutznießer sind die Hinterbliebenen des bereits verstorbenen Marvin Gaye.

Im Bereich der klassischen Musik kommen vermehrt Plagiate vor indem beispielsweise Harmoniefolgen oder Rhythmen in einem anderen Werk eine erneute Verwendung finden.

Ein bekanntes Plagiat ist z.B. die Passionsmusik von Wilhelm Friedemann Bach. Hier hat sich der Komponist bei seinem eigenen Vater Johann Sebastian Bach bedient.

Auch das Hauptthema der Zauberflöte von Wolfgang Amadeus Mozart ist ein Plagiat der Klaviersonate B-dur op. 24,2 von Muzio Clementi. Letztere musste dann fortan auf seine Urheberschaft verweisen.

25.000 US-Dollar Schadenersatz musste der Musiker Vincent Rose für sein Werk Avalon zahlen, da es sich hierbei um eine Übernahme aus der Arie des Cavaradossi aus der Oper Tosca von Giacomo Puccini handelt. Sowohl für die Schadensersatzzahlungen als auch für weitere Tantiemen war der Verlag Ricordi die begünstigte Partei.

 

Bekannte als auch weniger bekannte Persönlichkeiten wurden diverse Plagiatsvergehen im Bereich der Wissenschaft vorgeworfen, welche teilweise gravierende Folgen nach sich zogen.

Friedrich Wilhelm Prinz von Preußen wurde im Jahr 1971 des Plagiats überführt. Daraufhin wurde dem Adligen seine Promotion aberkannt. 10 Jahre später reichte der Prinz eine andere Dissertation ein und wurde abermals in München promoviert.

Der Biograf Stephen Ambrose, welcher die Lebenswerke u.a. von US-Präsidenten wie Richard Nixon oder Dwight Eisenhower niedergeschrieben hat, hat ebenso in zahlreichen anderen Werken ganze Teile von anderen Autoren übernommen und diese als seine eigenen dargestellt.

Vor allem im politischen Bereich scheinen Plagiate häufiger bekannt zu werden. So musste beispielsweise im Jahr 2011 der ehemalige Bundesverteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg seinen Doktorgrad der Universität Bayreuth zurückgeben. Daraufhin sah sich der Politiker genötigt ebenso von allen politischen Ämtern zurückzutreten. Das Plagiat war durch den Juraprofessor Andreas Fischer-Lescano bekannt geworden.

Auch die FDP-Politkerin Silvana Koch-Mehrin gab ihre politischen Ämter 2011 auf, nachdem ein Plagiatsverdacht geäußert wurde. Der Doktorgrad wurde im Juni desselben Jahres durch die Universität Heidelberg aberkannt.

Zur gleichen Zeit verlor auch Veronica Stoiber, Tochter von Edmund Stoiber, ihren Doktorgrad durch die Universität Konstanz.

Im Jahr darauf verlor der ungarische Staatspräsident Pál Schmitt sein Amt, weil ihm von der Semmelweis-Universität in Budapest aufgrund von Plagiaten seine Dissertation weggenommen wurde.

Auch das deutsche Politikerkarussell drehte sich im Jahr 2012 nicht ohne den einen oder anderen Plagiatsvorfall. Die damalige Bundesministerin für Bildung und Forschung Annette Schavan verlor ihren Doktorgrad aufgrund ihrer plagiierten Dissertation aus dem Jahr 1980. Daraufhin bot die Politikerin ihren Rücktritt an. Am 14.02.13 folgte Johanna Wanka in das Amt.

Auch der russische Staatpräsident Putin wird des Plagiats bezichtigt. Große Teile seiner Dissertation sind aus dem Buch „Strategic Planning and Policy“ der Autoren David I. Cleland und William R. King übernommen. Allerdings erwähnte das Staatsoberhaupt das Werk im Literaturverzeichnis seiner Dissertation.

Der Jura-Professor Volker Rieble aus München veröffentlichte im Jahr 2010 das Buch „Das Wissenschaftsplagiat – Vom Versagen eines Systems“. Das Werk beinhaltet zwei große Themenbereiche. Im ersten Teil weist der Autor auf zahlreiche Plagiate hin und stellt dem Leser einen verbrecherischen Serienplagiator vor.

Im Anschluss nimmt sich der Jura-Professor verschiedenen Abwehr- und Sanktionsaussichten an und untersucht diese eingehend.

Dabei kommt Volker Rieble zu dem Entschluss, dass nur die öffentliche Diskussion einen Plagiator ernsthaft unter Druck setze.

Des Weiteren erkennt der Autor diverse Begebenheiten, welche seiner Ansicht nach, in Bezug auf Plagiate falsch laufen. Demnach passieren Plagiate vor allem dann, wenn die Doktoranden in Zeitnot kommen und kurz vor dem Eintritt in das Berufsleben stehen. Die wenigsten Plagiatoren seien dabei als Kriminelle anzusehen, sondern eher mitleidsvolle Schlucker. Des Weiteren sieht der Verfasser ein Ungleichgewicht in er Tatsache, dass die Übernahme fremder Texte extrem verpönt ist, das Delikt der Steuerhinterziehung beispielsweise aber nicht.

Der Ruf der deutschen Wissenschaft und die Zerstörung des Standards wird laut Volker Rieble durch höchstens 10% vorkommender Plagiate gefährdet.

Zudem sieht er jegliche Hatz oder Drohgebärde gegenüber Plagiatoren als unnütze, solange professionelle Ghostwriter ihre Dienste anbieten. Er schätzt die Anzahl der Ghostwriter-Agenturen in Deutschland auf 100 – 150 Stück.

Auch die Tatsache, dass Professoren umgearbeitete Doktorarbeiten von Mitarbeitern als eigenes Gutachten veröffentlichen, sieht der Jura-Professor als problematisch. Dieser Umstand mache die Forschergemeinschaft unglaubwürdig.

Im Bereich der Plagiate würde man demnach die kleinen Fische stets hängen und die großen laufen lassen.

 

Im Journalismus sind die Plagiatsfälle der New York Times durch Maureen Dowd (Pulitzerpreisträgerin) und Jayson Blair ein Begriff.

Das Streben nach Ansehen und massiver Zeitdruck verleiten Journalisten immer wieder dazu sich mit Plagiaten zu behelfen. Die Soziologen van Veen und Sattler sehen darin einen Verlust der Glaubwürdigkeit der entsprechenden Medien als auch der Journalisten selber.

Plagiatsverdachtsfälle können zudem auftreten, wenn Pressemitteilungen ohne Quellenangabe in ihrer ursprünglichen Art und Weise übernommen werden.

 

Ebenso bleibt der Bereich der Malerei von Übernahmen und Kopien nicht verschont.

Oftmals werden Bilder oder auch nur Bildteile bei der erneuten Verwendung in einem vollkommen anderen Kontext dargestellt. Von dieser Übernahme profitierten die Originalkünstler nicht selten, indem ihr Ruhm dadurch gestärkt wurde.

Um 1600 hat beispielsweise der Künstler Johann Geminger den berühmten Kupferstich „Ritter, Tod und Teufel“ aus dem Jahr 1513 von Dürer in ein farbenfrohes Gemälde etabliert. Auch die Wiederverwendung von einzelnen Elementen in vollkommen neuen Zusammenhängen ist weit verbreitet wie etwa der aufgespannte Regenschirm über dem Bett in „Der arme Poet“ von Spitzweg oder die über eine Kante fließende Uhr von Dali. Oftmals sind die eigentlichen Bildwerke oder die einzelnen Teile in der jeweiligen Neuinterpretation kaum mehr wiederzuerkennen.

Im Jahr 2012 verdeutlichte die Ausstellung „Déjà-vu? Die Kunst der Wiederholung von Dürer bis YouTube“ in der Kunsthalle Karlsruhe eindrucksvoll die vielfältigen Funktionen, Formen und Motive des Kopierens. Den Besuchern wurde aufgezeigt, dass sowohl die Originale als auch die Wiederverwendungen zahlreiche verschiedene Funktionen erfüllen und ihre Wertschätzung sehr unterschiedlich ausfallen kann.